§ 4 Entgeltordnung

Auszug aus der Entgeltordnung der Kreisvolkshochschule Saalekreis vom 05. Oktober 1993 in der derzeit geltenden Fassung vom 06. November 2013

§ 4 Entgeltermäßigung und Entgelterlass

(1) Der Ermäßigungsantrag ist vor Beginn eines Kurses zu stellen. Später können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

(2) Einzelveranstaltungen bis zu 3 Unterrichtseinheiten (45 Minuten) sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.

(3) Schüler, Auszubildende, Studenten und Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % können auf Antrag eine Entgeltermäßigung in Höhe von 30 % erhalten.

(4) Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII in der jeweils gültigen Fassung erhalten auf Antrag eine Entgeltermäßigung in Höhe von 50 %.

(5) Der Leiter der KVHS kann in Absprache mit dem zuständigen Bildungsmanager Veranstaltungen von der Ermäßigung ausschließen.

(6) Der Leiter der KVHS kann in Absprache mit dem zuständigen Bildungsmanager darüber hinaus andere Ermäßigungen bzw. Entgeltbefreiungen gewähren. Dies gilt insbesondere für Lehrgänge und Veranstaltungen mit denen besondere Teilnehmergruppen und Bildungsziele erreicht werden sollen und wenn die Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen nicht erreicht wird.

(7) Teilnehmer, die in einem Kalenderjahr an zwei Veranstaltungen der KVHS teilgenommen haben und ein Mindestentgelt gesamt in Höhe von 80,00 EUR bezahlt haben, erhalten für eine dritte Veranstaltung im gleichen Kalenderjahr eine Ermäßigung in Höhe von 25 %.

(8) Besteht für den einzelnen Teilnehmer die Möglichkeit verschiedenartiger Ermäßigungen, so kann er nur eine Art der Ermäßigung in Anspruch nehmen.

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